GEG 2024/2025 – Austauschpflicht für Heizungen

GEG 2024/2025 – Austauschpflicht für Heizungen: Das gilt und das sind die Ausnahmen.

Was ist gesetzlich geregelt?

Nach § 72 GEG müssen alte Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden, unter bestimmten Bedingungen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.


Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Bei einem Eigentümerwechsel – sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung – sind neue Eigentümer verpflichtet, bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Dazu gehören unter anderem:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs
  • Austausch veralteter Heizungsanlagen
  • Dämmung von warmwasserführenden Rohrleitungen

Diese Verpflichtungen gelten nicht für Eigentümer, die bereits vor dem 1. Februar 2002 in ihrem Gebäude wohnten

Wer muss seine Heizung austauschen?

Austauschpflicht gilt für:

  • Heizkessel mit Einbau vor 1994–1995 (je nach Modell)
  • Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung zwischen 4 und 400 kW
  • wenn das Gebäude nicht selbst bewohnt wird oder ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (unter bestimmten Bedingungen)

Ausnahmen: Wer ist nicht betroffen?

Folgende Heizungen dürfen weiter betrieben werden – auch über 30 Jahre hinaus:

  • Niedertemperaturkessel
    Automatische Anpassung an Außentemperatur
    Keine Austauschpflicht nach GEG, auch wenn älter als 30 Jahre
    Hinweispflicht besteht, aber kein Verbot
  • Brennwertkessel
    Hohe Effizienz durch Abgasnutzung
    Ebenfalls dauerhafter Bestandsschutz unter dem GEG
  • Selbstnutzung durch Eigentümer
    Wer seit dem 01.02.2002 (Stichtag!) im eigenen EFH lebt, ist nicht zur Sanierung verpflichtet, solange er Eigentümer bleibt
    Erst beim Eigentümerwechsel greifen Nachrüstpflichten
  • Einzelöfen, Pelletheizungen, Holzheizungen
    Nicht betroffen von § 72 GEG
  • Heizungsanlagen unter 4 kW oder über 400 Kw
    Außerhalb des Geltungsbereichs der Austauschregelung
  • Gebäude mit Denkmalschutz
    Befreiungen möglich nach Einzelfallprüfung

Langfristig wichtig: Ausstieg aus fossilen Heizungen

Ab 2045 dürfen keine rein fossilen Heizsysteme mehr betrieben werden (Klimaschutzgesetz). Auch wenn heute kein Austausch nötig ist, lohnt sich eine frühzeitige Umstellung auf:

  • Wärmepumpe
  • Biomasse (Pellets, Hackschnitzel)
  • Hybridlösungen

Fern- oder Nahwärme

Fazit für Eigentümer:

  • Nicht jede alte Heizung muss raus – aber die Art der Technik entscheidet.
  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel haben Bestandsschutz
  • Wer nach einem Eigentümerwechsel unsicher ist, sollte eine Bestandsprüfung nach GEG durchführen lassen

Eine frühzeitige Modernisierung kann energetisch, wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sein

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