GEG 2024/2025 – Austauschpflicht für Heizungen: Das gilt und das sind die Ausnahmen.
Was ist gesetzlich geregelt?
Nach § 72 GEG müssen alte Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden, unter bestimmten Bedingungen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.
Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel – sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung – sind neue Eigentümer verpflichtet, bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Dazu gehören unter anderem:
- Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs
- Austausch veralteter Heizungsanlagen
- Dämmung von warmwasserführenden Rohrleitungen
Diese Verpflichtungen gelten nicht für Eigentümer, die bereits vor dem 1. Februar 2002 in ihrem Gebäude wohnten
Wer muss seine Heizung austauschen?
Austauschpflicht gilt für:
- Heizkessel mit Einbau vor 1994–1995 (je nach Modell)
- Konstanttemperaturkessel mit einer Leistung zwischen 4 und 400 kW
- wenn das Gebäude nicht selbst bewohnt wird oder ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (unter bestimmten Bedingungen)
Ausnahmen: Wer ist nicht betroffen?
Folgende Heizungen dürfen weiter betrieben werden – auch über 30 Jahre hinaus:
- Niedertemperaturkessel
Automatische Anpassung an Außentemperatur
Keine Austauschpflicht nach GEG, auch wenn älter als 30 Jahre
Hinweispflicht besteht, aber kein Verbot - Brennwertkessel
Hohe Effizienz durch Abgasnutzung
Ebenfalls dauerhafter Bestandsschutz unter dem GEG - Selbstnutzung durch Eigentümer
Wer seit dem 01.02.2002 (Stichtag!) im eigenen EFH lebt, ist nicht zur Sanierung verpflichtet, solange er Eigentümer bleibt
Erst beim Eigentümerwechsel greifen Nachrüstpflichten - Einzelöfen, Pelletheizungen, Holzheizungen
Nicht betroffen von § 72 GEG - Heizungsanlagen unter 4 kW oder über 400 Kw
Außerhalb des Geltungsbereichs der Austauschregelung - Gebäude mit Denkmalschutz
Befreiungen möglich nach Einzelfallprüfung
Langfristig wichtig: Ausstieg aus fossilen Heizungen
Ab 2045 dürfen keine rein fossilen Heizsysteme mehr betrieben werden (Klimaschutzgesetz). Auch wenn heute kein Austausch nötig ist, lohnt sich eine frühzeitige Umstellung auf:
- Wärmepumpe
- Biomasse (Pellets, Hackschnitzel)
- Hybridlösungen
Fern- oder Nahwärme
Fazit für Eigentümer:
- Nicht jede alte Heizung muss raus – aber die Art der Technik entscheidet.
- Niedertemperatur- und Brennwertkessel haben Bestandsschutz
- Wer nach einem Eigentümerwechsel unsicher ist, sollte eine Bestandsprüfung nach GEG durchführen lassen
Eine frühzeitige Modernisierung kann energetisch, wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sein